Verein

Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Kultur im Dorf- Miteinander-Füreinander“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neuenstadt-Kochertürn.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege, die Jugend- und Altenhilfe, Erziehung und Bildung sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Belebung des dörflichen Lebens. Dazu gehören gemeinsame Aktivitäten, Vorträge, Pflege von Musik und Gesang.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, beim Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins kein Recht auf Anteile des Vereinsvermögens. Geleistete Beiträge oder andere Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden. Es darf keine Person, die durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jedem offen, der an der Aufgabe und Arbeit des Vereins interessiert ist und seine Projekte und Vorhaben fördern will.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist nicht zu begründen.
(3) Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod.
- durch schriftliche Erklärung eines Mitgliedes zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres.
- durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Widerspricht das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zur Frage des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung zu äußern. Die Gründe für den Ausschluss sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Während des gesamten Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte und -pflichten. Nach dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte des Mitglieds dem Verein gegenüber.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand
(1) Der Verein hat einen Vorstand. Dieser wird für zwei Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt, auf Antrag eines Mitglieds geheim.
(2) Der Vorstand kann Aufgaben aus seinem Verantwortungsbereich delegieren. Aufgabenbeschreibungen definieren den delegierten Verantwortungsbereich.
(3) Der Vorstand hat die Alleinvertretungsbefugnis. Er kann per Vollmacht weitere Personen beauftragen.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen an die Mitglieder mit Nennung der Tagesordnung einberufen per E-Mail und Ankündigung in den Neuenstadter Nachrichten. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich, mindestens 14 Tage vor der Versammlung vorliegen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden innerhalb von zwei Monaten statt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet, mit Ausnahme Entlastung/Wahl des Vorstands. Sie ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses muss vom versammlungsleitenden Vorstand und dem Protokollanten unterzeichnet werden.
(5) Eine Satzungsänderung wird in der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder entschieden.

§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit dreiviertel Mehrheit aller anwesenden Mitglieder auf einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung besprochen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neuenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Kochertürn zu verwenden hat.

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